Nicht genehmigter Zweitjob | Schwarztätigkeit


Verdächtigen Sie einen Ihrer Mitarbeiter, unerlaubt einer Zweitbeschäftigung nachzugehen, womöglich sogar als Schwarzarbeiter? Klarheit darüber verschaffen Ihnen unsere IHK-zertifizierten Wirtschaftsdetektive in Duisburg: 0203 3196 0052.


Anzeichen für eine heimliche Nebentätigkeit


Viele Arbeitgeber haben keine grundsätzlichen Einwände gegen einen Nebenjob, sofern die Haupttätigkeit nicht darunter leidet. Diese Einschränkung wiederum hat einen guten Grund, denn ein übermüdeter, unkonzentrierter und möglicherweise gereizter Mitarbeiter ist kontraproduktiv und – je nach Tätigkeitsfeld – auch potentiell rufschädigend für seinen Arbeitgeber. Ein Kunde wird Ihr Unternehmen nicht nochmals frequentieren oder gar weiterempfehlen, wenn er persönlich oder am Telefon auf einen schlecht gelaunten und/oder unaufmerksamen Angestellten getroffen ist. Sind solche negativen Auswirkungen auf den Hauptjob zu bemerken, wird die Nebenbeschäftigung aufgrund des Arbeitszeitschutzgesetzes (ArbZG) per se unzulässig – unabhängig von der Auffassung des Arbeitgebers.

 

Wenn Sie feststellen, dass die vorgenannten negativen Eigenschaften regelmäßig auf einen Ihrer Mitarbeiter zutreffen, so liegt die Vermutung einer heimlichen Zweitbeschäftigung nahe. Selbst bei grundsätzlicher Genehmigung von Nebenjobs können sich im Laufe der Zeit Probleme ergeben; bspw. wenn der Arbeitnehmer tagsüber für Ihr Unternehmen tätig ist und nachts in der Gastronomie jobbt, wodurch sich die genannten „Begleiterscheinungen“ zwangsläufig ergeben. Gern observieren unsere routinierten Detektive aus Duisburg Ihren Mitarbeiter, um festzustellen, ob er/sie einer Nebentätigkeit nachgeht und welcher Art diese ist. Die gewonnenen Ermittlungserkenntnisse fassen wir in einer gerichtsfesten Beweisdokumentation zusammen. Senden Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage per E-Mail an kontakt@kurtz-detektei-duisburg.de oder melden Sie sich telefonisch in unserer Duisburger Detektei.


Wasser bis zum Hals; Wirtschaftsdetektei Duisburg, Wirtschaftsdetektiv Duisburg, Detektei
Manchen Arbeitnehmern steht das Wasser bis zum Hals – Kreditschulden, Spielsucht, innerfamiliäre Erkrankungen mit hohen Behandlungskosten etc. Eine Zweitbeschäftigung als Ausweg liegt da nahe, doch sie darf sich nicht mit dem Hauptarbeitsvertrag beißen.

Nebenbeschäftigung bei der Konkurrenz


Deutlich anders ist der Fall gelagert, wenn ein Mitarbeiter seine Nebenbeschäftigung bei einem Konkurrenten ausübt. Eine solche Tätigkeit lässt sich nicht mit privaten Problemen entschuldigen, allgemein gibt es wenig bis keinen Kulanzspielraum – sie ist schlichtweg verboten. Hierfür bedarf es noch nicht einmal einer expliziten Untersagung im Arbeitsvertrag, vielmehr ist es eine automatische Nebenpflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis, nicht für Mitbewerber tätig zu werden. Der Grund: Interessenskonflikte ergeben sich fast schon zwangsläufig, denn natürlich würde Firma A gern wissen, wie die Strukturen, Arbeitsabläufe oder auch Kundendaten von Firma B aussehen (und das ist nur ein problematischer Aspekt von vielen). Um sich der Bedrohung des Geheimnisverrats langfristig zu erwehren, existieren in vielen Arbeitsverträgen sogenannte Wettbewerbsverbote, die gegen eine Karenzentschädigung Konkurrenztätigkeiten sogar nach dem Ende des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses untersagen. Auch ein Nebengewerbe, mit dem der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, ist unzulässig. Als Beispiel: Sie sind Inhaber eines Teefachgeschäfts und Ihr Angestellter betreibt einen Online-Handel für Tee. Selbst wenn er diese Beschäftigung ohne Beeinträchtigung seines Hauptjobs ausüben kann, steht er damit in direkter Konkurrenz zu Ihnen. Ihm droht eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung bzw. sogar die fristlose Kündigung.

 

Unsere Duisburger Wirtschaftsdetektei geht Ihrem Verdacht nach, indem wir den betreffenden Mitarbeiter observieren oder auch Recherchen wie legendierte Befragungen durchführen. Durch die Gerichtsverwertbarkeit etwaig dabei dokumentierter Beweise erhalten Sie aussagekräftiges Material zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Schritte. Überdies kann vom Schadenverursacher – dem Arbeitnehmer – die Erstattung der entstandenen Detektivkosten eingefordert werden. Schildern Sie uns Ihren Fall telefonisch unter der Rufnummer 0203 3196 0052 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu den fallorientierten Ermittlungsmöglichkeiten.